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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Solocleaner – Leo Gantenbein

St. Niklausstrasse 64 A

4500 Solothurn

E-Mail: solocleaner.ch@gmail.com

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen von SoloCleaner.

Mit der Auftragserteilung bzw. Annahme einer Offerte akzeptiert der Kunde diese AGB. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, sofern diese von SoloCleaner ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Vertragsabschluss

Offerten sind freibleibend und, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage gültig.

Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde eine Offerte schriftlich, elektronisch oder mündlich annimmt oder SoloCleaner mit Zustimmung des Kunden mit der Ausführung der Arbeiten beginnt.

Massgebend für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind die jeweilige Offerte sowie allfällige schriftlich vereinbarte Zusatzarbeiten.

§ 3 Leistungsgegenstand

SoloCleaner erbringt insbesondere folgende Reinigungs- und Oberflächenarbeiten:

  • Fassadenreinigung
  • Reinigung verputzter und gestrichener Fassaden
  • Reinigung von Naturstein- und Betonfassaden
  • Entfernung von Algen, Moos, Pilzen und sonstigen organischen Verschmutzungen
  • Anwendung von Fassadenschutz- und Imprägnierungsprodukten
  • Reinigung von Vorplätzen, Terrassen und Pflasterflächen
  • Reinigung von Natursteinflächen und Natursteinmauern
  • Reinigung von Betonflächen und Betonmauern
  • Reinigung von Steinplatten und Pflastersteinen
  • Reinigung von Holzflächen
  • Dachrinnenreinigung
  • Fensterreinigung
  • Graffiti-Entfernung
  • weitere Arbeiten gemäss Offerte

§ 4 Fassadenreinigung und Reinigungsergebnis

SoloCleaner führt Fassadenreinigungen mit geeigneten Verfahren, Geräten und Reinigungsmitteln entsprechend dem erkennbaren Zustand und Material der Fassade durch.

Eine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen oder neuwertigen Zustands wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Insbesondere können nach der Reinigung weiterhin sichtbar bleiben:

  • dauerhafte Verfärbungen
  • Schatten und Flecken
  • Ausbleichungen
  • unterschiedliche Farbtöne
  • Rost- oder Kalkspuren
  • tief eingedrungene Verschmutzungen
  • frühere Reparaturstellen
  • Alterungs- und Witterungsspuren
  • Schäden am Putz oder Anstrich
  • bereits bestehende Abzeichnungen von Algen, Pilzen oder anderen Verschmutzungen

§ 5 Probeflächen

SoloCleaner ist berechtigt, vor Beginn oder während der Arbeiten eine Probefläche anzulegen.

Eine Probefläche dient insbesondere dazu, die Reaktion des Untergrundes sowie das voraussichtliche Reinigungsergebnis zu beurteilen.

Auch bei einer unauffälligen Probefläche kann nicht garantiert werden, dass sich sämtliche Bereiche einer Fassade identisch verhalten. Fassaden können unterschiedliche Materialien, Beschichtungen, Reparaturstellen, Alterungszustände oder Vorschäden aufweisen.

Soweit der Kunde nach Besichtigung einer Probefläche die Ausführung der Arbeiten freigibt, gilt das anhand der Probefläche erkennbare Reinigungsergebnis grundsätzlich als akzeptierte Referenz für die weitere Ausführung, vorbehaltlich abweichender Untergrundverhältnisse.

§ 6 Zustand der Fassade und bestehende Schäden

Der Kunde ist verpflichtet, SoloCleaner vor Arbeitsbeginn über ihm bekannte Mängel, Schwachstellen, Reparaturen oder besondere Eigenschaften der Fassade und des Gebäudes zu informieren.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Risse und offene Fugen
  • loser oder hohler Putz
  • abblätternde oder schlecht haftende Farbe
  • beschädigte Fassadenbeschichtungen
  • undichte Fenster und Türen
  • beschädigte Fenster- oder Türdichtungen
  • undichte Rollladen- oder Storenkästen
  • offene Lüftungsöffnungen
  • beschädigte Dach- oder Fassadenanschlüsse
  • nachträglich ausgeführte Reparaturen
  • Feuchtigkeitsprobleme
  • beschädigte Silikon- oder Anschlussfugen

§ 7 Wasser- und Feuchtigkeitseintritt

Bei Fassadenreinigungen kann Wasser beziehungsweise Reinigungslösung auf Fenster, Türen, Storen, Rollläden, Fassadenanschlüsse und andere Gebäudeteile treffen.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass Fenster, Türen, Dichtungen, Fugen, Rollladen- und Storenkästen, Lüftungsöffnungen sowie sonstige Gebäudeöffnungen ordnungsgemäss geschlossen, dicht und für die vorgesehene Fassadenreinigung geeignet sind.

SoloCleaner kann insbesondere bei älteren, beschädigten, mangelhaft abgedichteten oder konstruktiv ungeeigneten Bauteilen nicht gewährleisten, dass keinerlei Wasser oder Feuchtigkeit in das Gebäude oder hinter Bauteile eindringt.

Für Wassereintritt oder daraus entstehende Folgeschäden haftet SoloCleaner nicht, soweit der Wassereintritt auf bestehende Undichtigkeiten, mangelhafte Anschlüsse, beschädigte Dichtungen, offene Gebäudeteile, konstruktive Mängel oder andere bereits bestehende Schwachstellen zurückzuführen ist.

Erkennbare besondere Risiken werden nach Möglichkeit mit dem Kunden besprochen.

§ 8 Reinigungsmittel und Fassadenchemie

SoloCleaner kann professionelle Reinigungs-, Desinfektions-, Algen-, Pilz- und Fassadenbehandlungsmittel einsetzen.

Trotz fachgerechter Anwendung können abhängig vom Untergrund Veränderungen auftreten, insbesondere bei empfindlichen, unbekannten, vorgeschädigten oder nicht fachgerecht ausgeführten Beschichtungen.

Mögliche Auswirkungen sind insbesondere Farbveränderungen, Aufhellungen, Fleckenbildung oder das Sichtbarwerden bereits bestehender Materialunterschiede.

Der Kunde ist verpflichtet, SoloCleaner über bekannte empfindliche Materialien, Spezialbeschichtungen oder frühere Behandlungen zu informieren.

§ 9 Pflanzen, Umgebung und bewegliche Gegenstände

Der Kunde hat empfindliche Pflanzen, Möbel, Dekorationen, Textilien, Fahrzeuge und sonstige bewegliche Gegenstände vor Beginn der Arbeiten aus dem unmittelbaren Arbeitsbereich zu entfernen oder SoloCleaner auf besonders empfindliche Gegenstände ausdrücklich hinzuweisen.

SoloCleaner trifft im Rahmen der vereinbarten Arbeiten angemessene Schutzmassnahmen.

Eine Beeinträchtigung besonders empfindlicher Pflanzen durch Spritzwasser oder Reinigungsmittel kann trotz Schutzmassnahmen nicht in jedem Fall vollständig ausgeschlossen werden.

§ 10 Fenster, Glas und angrenzende Bauteile

Fenster, Fensterrahmen, Storen, Rollläden, Metallteile, Holzbauteile und sonstige angrenzende Flächen werden bei Fassadenarbeiten nur dann separat gereinigt oder behandelt, wenn dies Bestandteil der Offerte ist.

Durch das Reinigen der Fassade entstehende normale Wasser- oder Trocknungsspuren auf angrenzenden Flächen stellen keinen Mangel der Fassadenreinigung dar, sofern deren separate Reinigung nicht vereinbart wurde.

Bereits vorhandene Kratzer, Glaskorrosion, Kalkablagerungen, beschädigte Beschichtungen oder andere Vorschäden können durch die Reinigung deutlicher sichtbar werden.

§ 11 Auffangsysteme und Abwasser

Soweit erforderlich oder vereinbart, setzt SoloCleaner geeignete Massnahmen zur kontrollierten Aufnahme oder Ableitung von Reinigungswasser ein.

Eine technisch vollständig wasserdichte Abschottung sämtlicher Fassaden- und Bodenbereiche kann abhängig von der baulichen Situation nicht garantiert werden.

Der Kunde gewährt SoloCleaner Zugang zu den für die vereinbarte Ausführung notwendigen Flächen, Wasseranschlüssen, Abläufen und sonstigen Einrichtungen.

§ 12 Zugang, Gerüste, Leitern und Hebebühnen

Der Kunde stellt sicher, dass die zu bearbeitenden Bereiche zugänglich sind.

Soweit für die Arbeiten Gerüste, Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen oder andere Zugangssysteme erforderlich sind, werden deren Bereitstellung und Kosten gemäss Offerte beziehungsweise separater Vereinbarung geregelt.

Nicht vorhersehbarer zusätzlicher Aufwand aufgrund erschwerter Zugänglichkeit kann nach vorgängiger Information des Kunden zusätzlich verrechnet werden.

§ 13 Termine und Witterung

Arbeiten im Aussenbereich sind wetterabhängig.

SoloCleaner ist berechtigt, Arbeiten insbesondere bei Regen, Frost, starkem Wind, ungeeigneten Temperaturen oder sonstigen Bedingungen, welche eine sichere oder fachgerechte Ausführung beeinträchtigen, zu verschieben oder zu unterbrechen.

Eine solche Verschiebung stellt keinen Verzug dar, soweit SoloCleaner die Umstände nicht zu vertreten hat.

§ 14 Pflichten des Kunden

Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass:

  • die Arbeitsflächen frei zugänglich sind
  • vereinbarte Wasser- und Stromanschlüsse funktionsfähig zur Verfügung stehen
  • Fenster und Türen geschlossen sind
  • Fahrzeuge und bewegliche Gegenstände aus dem Arbeitsbereich entfernt sind
  • besonders empfindliche Gegenstände oder Bereiche gemeldet werden
  • SoloCleaner über bekannte Schäden und Undichtigkeiten informiert wird
  • notwendige Zugangsberechtigungen vorhanden sind

§ 15 Preise und Zusatzaufwand

Die Preise richten sich nach der jeweiligen Offerte.

Treten während der Arbeiten Umstände auf, welche bei der Besichtigung beziehungsweise anhand der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Fotos nicht erkennbar waren und zu erheblichem Zusatzaufwand führen, informiert SoloCleaner den Kunden.

Zusatzarbeiten oder wesentliche Mehrkosten werden grundsätzlich vor ihrer Ausführung mit dem Kunden vereinbart, soweit nicht sofortige Massnahmen zur Schadenverhinderung erforderlich sind.

§ 16 Fassadenschutz und Imprägnierungen

Sofern ein Fassadenschutz, eine Imprägnierung oder eine sonstige Schutzbehandlung vereinbart wurde, hängt deren Wirkung und Haltbarkeit insbesondere vom Untergrund, der Witterung, der Exposition, der vorhandenen Beschichtung sowie von Umwelteinflüssen ab.

Eine bestimmte Wirkungsdauer oder vollständige Verhinderung von Algen-, Pilz- oder Schmutzneubildung wird nur geschuldet, wenn dies in der Offerte ausdrücklich zugesichert wurde.

Herstellerangaben zu Haltbarkeit oder Wirkung stellen ohne ausdrückliche Übernahme durch SoloCleaner keine eigenständige Garantie von SoloCleaner dar.

§ 17 Fugenverfüllung / Einsanden

Bei der Reinigung von Pflasterflächen kann eine Neuverfüllung der Fugen erforderlich sein.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich Fugensand durch Witterung, Nutzung oder natürliche Setzprozesse teilweise lösen oder absenken kann. Eine spätere Nachfüllung kann erforderlich sein und stellt für sich allein keinen Mangel dar.

Eine vollständige Verhinderung von Unkraut oder Ameisen kann nicht garantiert werden.

§ 18 Dokumentation

SoloCleaner ist berechtigt, den Zustand der Arbeitsflächen vor, während und nach der Ausführung fotografisch oder mittels Video zu dokumentieren, insbesondere zur Dokumentation von Vorschäden, Arbeitsfortschritt und Arbeitsergebnis.

Eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur, soweit hierfür eine entsprechende Berechtigung besteht; identifizierbare Personen werden nicht ohne erforderliche Zustimmung veröffentlicht.

§ 19 Reklamationen und Mängel

Der Kunde hat die ausgeführten Arbeiten nach Fertigstellung zu prüfen und erkennbare Beanstandungen SoloCleaner möglichst umgehend schriftlich mitzuteilen.

SoloCleaner ist bei berechtigten Beanstandungen zunächst eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung und, soweit erforderlich und möglich, zur Nachbesserung einzuräumen.

Zwingende gesetzliche Mängel- und Gewährleistungsrechte bleiben vorbehalten.

§ 20 Haftung

SoloCleaner haftet für Schäden im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Insbesondere besteht keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, die auf bereits bestehende Mängel, Materialschwächen, Undichtigkeiten, mangelhafte Vorarbeiten Dritter, nicht erkennbare Vorschäden, unrichtige oder unvollständige Angaben des Kunden oder die Missachtung der dem Kunden obliegenden Vorbereitungspflichten zurückzuführen sind.

Eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit wird nicht ausgeschlossen.

§ 21 Zahlungsbedingungen

Sofern in der Offerte nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung zu 100 % nach Ausführung der Arbeiten.

Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum.

Bei Zahlungsverzug können im gesetzlich zulässigen Umfang Verzugszinsen sowie angemessene Mahn- und Inkassokosten verrechnet werden.

§ 22 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt Schweizer Recht.

Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand Solothurn, Schweiz. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

§ 23 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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